Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage unserer Tätigkeit und somit Gegenstand des Vertrages


Geltungsbereich & Abwehrklausel

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH (im Folgenden Wandel Abwassertechnik Rohr- & Kanalreinigung GmbH oder Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils auf der Internetseite von www.RKWandel.de einsehbaren Fassung. Der Auftraggeber kann diesen Text, der nur in deutscher Sprache verfügbar ist, auf seinen Computer herunterladen, ausdrucken oder sich zusenden lassen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, außer die Wandel Abwassertechnik GmbH hat der Geltung schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für die Inanspruchnahme der mobilen Version von www.RKWandel.de.


1. Allgemeines
Die Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH führt Leistungen durch, die zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfungen aller Art in Toiletten, Urinale, Küchen-, Bad- & Bodenabläufen, Grund- und Anschlussleitungen, Dachrinnen, Kontrollschächten etc. sowie für die Funktion von Abwasserleitungen notwendig sind. Steht die Ursache der Verstopfung nicht von vornherein fest, bestimmt die Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. §315 BGB). Die Rohrreinigung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik durch moderne Werkzeuge und Geräte. Die Arbeiten werden materialschonend und auf dem effektivsten Wege durchgeführt.


1.1 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Außerdem informiert er die Wandel Abwassertechnik GmbH vor Arbeitsbeginn über das Vorhandensein aller etwaigen Arbeitserschwernisse wie z. B. verdeckte Revisionsöffnungen/Kontrollschächte/Kanaldeckel und ähnliches. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen, wie z. B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder von Rückstauklappen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten, durch den Auftragnehmer, ist der Kunde verpflichtet zu überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, Entwässerungsleitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen worden sind. Eine spätere Reklamation ist nicht möglich.


1.2 Abnahme
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber deren Durchführung zu bestätigen, die Leistungen zu überprüfen und durch eine Unterschrift auf dem Auftragsformular bzw. Lieferschein/Arbeitsbericht abzunehmen. Eine spätere Reklamation ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.


2. Rohre / Leitungen
Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch die Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Es ist in keinem Fall möglich, die Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH bei evtl. entstandenen Schäden durch versteckte oder verschwiegene Informationen im Nachhinein haftbar zu machen. Soweit vorhanden, sind sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne vom Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungsverlauf sogenannte 87° Bögen, T-Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume, usw. befinden. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, haftet der Auftraggeber für sich hieraus ergebende Schäden an Rohren bzw. den Leitungssystemen oder Mehraufwendungen.


3. Arbeitsausführung
Dem Auftragnehmer allein obliegt die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten im Rahmen des erteilten Auftrages. Nach der Rohrreinigung werden – wenn nötig – neue Dichtungen eingebaut. Widerspricht der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Nachbesserung auf Dichtheit. Silikon- oder Dichtungsfugen, die zur Durchführung der Arbeiten geöffnet werden müssen, werden vom Auftragnehmer nicht erneuert.


3.1 Arbeitserfolg
Unsere Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Sie sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für einen Erfolg können wir dem Kunden jedoch keine Garantie geben, da in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn für den Auftragnehmer viele nicht kalkulier- und erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.


4. Preise
Unsere Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit unseren eigenen Werkzeugen und Geräten wie z. B. Hochdruckspülwagen, TV-Kanalkamera, Pumpen, Motorspiralen, Handwerkzeugen, usw. oder manuell ausgeführt werden. Die Preise werden jeweils gesondert auf der Rechnung angegeben; je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften, bzw. des Fahrzeugs. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos bereit zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Zur Arbeitsausführung vom Auftragnehmer gemietete Maschinen und Geräte (Arbeitsbühnen, Gerüste, etc.), die vom Auftraggeber nicht bereitgestellt werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuell anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ebenfalls gesondert aufgeführt. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Die Fahr- und Arbeitszeit des Monteurs wird grundsätzlich im 10-Minuten-Takt (AW = Arbeitswert) abgerechnet, wobei 6/6 Arbeitswerte eine volle Monteurstunde ergeben. Die Betriebskosten der eingesetzten Geräte werden im 10-Minuten-Takt abgerechnet, wobei die erste 1/2 Betriebsstunde immer komplett berechnet wird (das ergibt sich aus den nötigen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie den Wartungskosten der Geräte und Maschinen nach jedem Einsatz). Für die Kfz-Betriebskosten (Wartungskosten, Reparaturen, Betriebsstoffe, Abschreibungen, TÜV, etc.) wird eine An- und Abfahrtspauschale berechnet, die sich in drei Fahrzonen aufteilt: Zone A: 0 – 10 km pro Wegstrecke, Zone B: 10 – 30 km pro Wegstrecke, Zone C: ab 30 km pro Wegstrecke, die insgesamt gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt zzgl. Fahrtzeit der Monteure in AW berechnet werden. Ausgangspunkt der einzelnen Fahrzonen ist grundsätzlich der Hauptstandort bzw. der Firmensitz des Betriebes Römerstraße 71, 50389 Wesseling. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit (s.o. unter „Kontakt“ – „Unsere Geschäftszeiten“) etwa an Wochenenden und Feiertagen, werktags im Notdienst nach 17:00 Uhr, bzw. Freitag nach 14:00 Uhr oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet


4.1 Preise für Angebote
Bei angeforderten Angeboten zu planbaren Arbeiten wird grundsätzlich ein pauschaler Betrag in Höhe von 90,- Euro berechnet. Eine Rechnung hierzu wird jedem Angebot beigefügt. Die Kosten setzen sich aus der Arbeitszeit zur Angebotserstellung sowie einen vorausgehenden Ortstermin zusammen. Bei Angebotsannahme und Auftragserteilung werden die Kosten in Höhe von 90,- Euro mit der Schlussrechnung verrechnet resp. wieder gutgeschrieben.

4.2 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zinsen und Mahngebühren zu erheben. Darüber hinaus wird die gesamte noch etwaige bestehende Restschuld fällig, auch falls andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaiger offener Rechnungen durch den Auftraggeber einzustellen. Weitergehende gesetzlich Rechte bleiben unberührt. Nach 30 Tagen ohne Zahlungseingang sind wir außerdem berechtigt, ein für den Kunden mit weiteren Kosten verbundenes Mahnverfahren am zuständigen Amtsgericht gegen den Auftraggeber zu eröffnen.


5. Gewährleistung/Haftung
Es wird keine Haftung für auftretende Schäden (Rohrbruch, Risse, usw.) bei alten Leitungssystemen die z. B. aus Guss, Steinzeug, Blei, Eternit, o. ä. bestehen sowie bei modernen Kunststoffrohren, bei Schäden an nicht fachgerecht verlegten Abwasserleitungen, bei den Arbeiten zur Verstopfungsbeseitigungen oder bei Fräsarbeiten oder Schäden, die durch, während der Arbeiten austretende Inhalte der Abwasseranlage entstehen können, vom Auftragnehmer übernommen. Für die dadurch evtl. entstehenden Schäden die bei einem Riss oder Rohrbruch am oder im Haus, wie z.B. an Möbeln, Bodenbelägen, Wänden, Fassaden, usw. entstehen, übernehmen wir ebenfalls keine Haftung. Die Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH übernimmt zudem keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die entstehen durch Arbeiten an bereits defekten (porösen, rissigen oder brüchigen) Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und/oder sonstige Anlagen. Ein Haftungsausschluss liegt ebenfalls vor bei Arbeiten an Abzweigen und/oder Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°. Bei evtl. Schäden die am Rohrsystem oder am/im Haus entstehen könnten, ist der Auftraggeber/Hauseigentümer für die Behebung jener Schäden selbst verantwortlich inkl. aller evtl. zusätzlich dafür anfallenden Kosten (Stemmarbeiten, Malerarbeiten, usw.). Ebenso ist der Auftraggeber verantwortlich für Schäden die durch das Rohrsystem im und am Haus oder am Inventar, Bodenbelägen usw. entstanden sind, und muss auch hierfür die Kosten tragen. Die Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH kann nicht für die Schäden am Rohrsystem im oder am Haus und für das Inventar usw. haftbar gemacht werden. Bei starken Ablagerungen am Rohrsystem und für einen evtl. dadurch entstehenden Rückstau in andere Gewerke/Wohnungen kann der Auftragnehmer für Folgeschäden ebenfalls nicht haftbar gemacht werden. Ein Haftungsausschluss liegt ebenfalls vor, wenn Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen und trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sind und dadurch ein Mehraufwand zur Freisetzung des Werkzeugs und Wiederherstellung der Anlage resultiert.


6. Reklamationen
Aufgrund der ständigen und täglichen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren. Deshalb müssen uns berechtigte Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich zugehen. Diese werden dann – soweit es sich nachweislich um eine tatsächliche Reklamation handelt – kostenfrei bearbeitet. Jedoch ist die Fa. Wandel Abwassertechnik GmbH erst nach Eingang der vorausgegangenen Rechnungsbeträge verpflichtet, sich mit Reklamationen und den daraus resultierenden Arbeiten zu befassen.


7. Rechnungen
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht auf der Rechnung anders angegeben, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Abzug zu zahlen. Bei Verzug berechnen wir Mahngebühren und evtl. Verzugszinsen. Sollte trotz Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet werden, sind wir berechtigt ein Mahnverfahren am zuständigen Amtsgericht gegen den Schuldner einzuleiten (siehe 4.2 Zahlungsverzug).


8. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers und Gerichtsstand für beide Teile ist Brühl. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Anderweitige mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.